Nachteilsausgleich

 

Die Hochschule trägt dafür Sorge, dass behinderte und chronisch kranke Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Auch die Prüfungsordnungen berücksichtigen die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Studierender und regeln den Nachteilsausgleich.

Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen haben die Möglichkeit, einen Nachteil geltend zu machen und einen Ausgleich zu beantragen. Detailinformationen finden Sie bitte unter "Prüfungsanpassung für behinderte & chronisch kranke Studierende".

Bitte beachten Sie, dass ein Nachteilsausgleich spätestens zu Beginn eines Semesters an den entsprechenden Prüfungsausschuss gestellt werden muss. Es bedarf einerseits einiger Bearbeitungszeit: Erst muss geprüft werden, ob im Hinblick auf die Prüfungen ein Nachteil vorliegt. In diesem Fall wird die beste Möglichkeit für einen Ausgleich ohne Bevorteilung ausgewählt. Da sowohl einerseits der Antrag als auch die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen dem Prüfungsausschuss zur Bescheidung vorgelegt werden und andererseits der/die betroffene/n Lehrstuhl/Lehrstühle frühzeitig bzgl. der abweichenden Prüfungsdurchführung informiert werden muss, ist der Antrag auf Nachteilsausgleich direkt zu Beginn der Vorlesungszeit an den Prüfungsausschuss zu richten.

Weitere Informationen, wie z.B. die Kontaktdaten von VORSCHUB ( Vertretung Studierender mit Behinderung und chronischer Erkrankung an der RWTH Aachen)   sowohl eine Handreichung der RWTZH zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie bitte unter https://www.rwth-aachen.de/cms/root/studium/Im-Studium/Pruefungsangelegenheiten/~ejb/Nachteilsausgleich/