Anerkennungen
Auf Antrag an den jeweiligen Prüfungsausschuss können Prüfungsleistungen anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen. Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen denen des jeweiligen Studiengangs nicht entsprechen. Die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Anerkennung sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
Es wird zwischen folgenden Arten von Anerkennungen unterschieden:
- Anerkennung von Prüfungsleistungen durch einen dauerhaften Wechsel (Studiengang- oder Studienortswechsel)
- Anerkennung von Prüfungsleistungen durch einen temporären Wechsel (Auslandssemester)
- Anerkennung von weiteren absolvierten Prüfungsleistungen (z.B. paralleles Studium, Notenschein)
Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung von Prüfungsleistungen finden Sie in §13ÜPO.