Zulassungsvoraussetzungen
Änderung 22/23
Für das Wintersemester 2022/23 bis einschließlich Sommersemester 2023 entfällt der Qualifizierte Abschluss:
keine Zulassungsbegrenzung 1. - 4- Fachsemester;
keine Nachreichfrist
Zulassungsvoraussetzungen
Ab dem WS 15/16 wird ein zweistufiges Zulassungsverfahren durchgeführt, welches sowohl die
- fachlichen und sprachlichen Vorausetzungen als auch die
- Qualifikation des Abschlusses des Erststudiengangs berücksichtigt.
A. Fachliche Voraussetzungen:
a) Anerkannter wirtschaftswissenschaftlicher Abschluss (z. B. akkreditierter Bachelorstudiengang)
b) Nachweis der fachlichen Vorbildung (der unten ausgewiesene Stand gilt erstmalig für Bewerbungen zum WS 21/22)
- Mindestens 55 ECTS in wirtschaftswissenschaftlichen Fächern,
- mindestens 15 ECTS aus Modulen der Allgemeinen VWL,
- mindestens 30 ECTS aus Modulen der Allgemeinen BWL,
- mindestens 6 ECTS aus Modulen der Entscheidungslehre oder Operations Research und
- mindestens 14 ECTS aus Modulen der Mathematik oder Statistik.
Detaillierte Informationen, unter anderem zur Auflagenvergabe, entnehmen Sie bitte den Studiengangspezifischen Bestimmungen im Downloadbereich.
Die fachliche Eignung, also der Nachweis über die bestandenen Prüfungen, ist zwingend mit den Bewerbungsunterlagen nachzuweisen und kann nicht aufgrund eventuell noch ausstehender Prüfungsleistungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachgereicht werden. Die Ausnahmen hierbei sind eventuell ausstehende Pflichtmodule, bei diesen muss im Rahmen der Bewerbung nachgewiesen werden, dass es sich um eindeutige Pflichtmodule handelt.
c) Nachweis sprachlicher Kenntnisse
- Wenn weder der Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studiengang absolviert noch die Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erlangt wurde, sind Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (DSH/TestDaF/KMK II/KDS/Großes Deutsches Sprachdiplom/Deutsche Sprachprüfung II des Sprachen- und Dolmetscher-Institutes München).
- Wenn weder der Hochschulabschluss in einem englischsprachigen Studiengang absolviert noch die Hochschulzugangsberechtigung in englischer Sprache erlangt wurde, sind Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen (TOEFL/IELTS oder gleichwertige Zeugnisse). Dieses Sprachenzertifikat muss belegen, dass in den vier Kompetenzen Lesen, Sprechen, Verstehen und Schreiben jeweils der abgeschlossene B2-Level (also Zugang zum C1-Level) erzielt wurde. Aufgrund der ÜPO in Verbindung mit den Studiengangspezifischen Bestimmungen kann dies u.a. auch durch die Vorlage eines deutschen Abiturzeugnisses nachgewiesen werden, aus dem ersichtlich ist, dass Englisch bis zum Ende der Qualifikationsphase 1 (Jahrgangsstufe 11 bei G8-Abitur, sonst Jahrgangsstufe 12) durchgängig belegt und mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurde. Spachzertifikate können sein:
- TOEFL (min. 90 Punkte)
- IELTS (mind. 5.5)
- FCE (mind. B)
- Placement-Test des Aachener Sprachenzentrums (min. MK7)
- Der Nachweis der englischen Sprachkenntnisse muss spätestens zur Immatrikulation eingereicht werden! Ausnahmeregelungen sind nicht möglich!
- Sollte evtl. der Nachweis der deutschen Sprache erforderlich sein, sind die Fristen des International Offices der RWTH verbindlich.
B. Qualifizierter Abschluss
Für den Zeitraum WS 20/21 bis SS 22 wird dieser Qualifizierte Abschluss nicht gefordert, die Zulassungsbeschränkung wird ausgesetzt.
Das Auswahlverfahren orientiert sich an der Qualifikation des Abschlusses des Erststudiengangs.
Aufgrund der stark gestiegenen Zahl von Bewerbern für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre hatte die Fakultät Ende letzten Jahres die Einführung eines Auswahlverfahrens (NC) beschlossen. Gemeinsam mit der Fachschaft war ein Vorschlag für ein solches Verfahren ausgearbeitet worden, das neben der Note den sogenannten ECTS-Prozentrang (der Bewerber/die Bewerberin befindet sich unter den besten 10%, 25%, 30% oder 35%) berücksichtigt. Dadurch sollte eine leistungsgerechtere Vergabe der Studienplätze sichergestellt werden im Vergleich zu einem Verfahren, das lediglich die Bachelorabschlussnote berücksichtigt.
Obwohl das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen als zuständige Aufsichtsbehörde unser Anliegen vom Grundsatz her begrüßt, hat es diesen Vorschlag mit Verweis auf ein geplantes bundesweites Modellvorhaben zur Berücksichtigung von ECTS-Prozenträngen als Zugangs- und Zulassungsvoraussetzung abgelehnt. Der Fakultätsrat kann die Begründung des Ministeriums weder in inhaltlicher noch formaler Sicht nachvollziehen, ist aber an diese Entscheidung gebunden.
Damit tritt die universitätsweite Auswahlordnung in Kraft, wonach für das NC-Verfahren zum kommenden Wintersemester ausschließlich die Bachelorabschlussnote verwendet werden kann. Allerdings müssen alle Bewerber die strikten fachlichen Anforderungen erfüllen, die seit Bestehen des Masterstudiengangs gelten. Alle Aachener BWL- und Wirtschaftsingenieurabsolventen der jeweiligen Bachelorstudiengänge erfüllen dieses Anforderungsprofil.
Somit greift für die Bewerbungen ab dem Wintersemester 15/16 übergangsweise die reguläre Bachelornote. Sofern das Bachelorstudium noch nicht vollumfänglich abgeschlossen wurde, wird die aktuell erzielte Durchschnittsnote einbezogen sowie die Summe der Leistungspunkte noch nicht abgeschlossener Module, welche für den Studienabschluss erforderlich sind, gewichtet mit der Note "ausreichend".