Voraussetzungen

 

Betreuungserfordernis

Betreuungserfordernis Urheberrecht: © RWTH Aachen

Gemäß der Promotionsordnung muss die Dissertation im fachlichen Kontakt mit einer betreuenden Person (in der Regel Hochschullehrer/innen der RWTH Aachen) entstanden sein. Deshalb nehmen zukünftige Doktorandinnen und Doktoranden zunächst Kontakt zu einer Professorin bzw. einem Professor der Fakultät als Betreuer der Dissertation auf. In den meisten Fällen sind die Promovierenden zugleich Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen der jeweiligen Hochschullehrer/innen. Für die Anfertigung der Dissertation werden die Doktorandinnen und Doktoranden als Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen gemäß Anstellungsvertrag angemessen frei gestellt. Die Betreuung der Promotion erfolgt u. a. durch interne Gespräche, Doktorandenseminare sowie spezielle Lehrveranstaltungen im Rahmen des Center for Doctoral Studies (CDS) sowie der Aachen International Summer School.

 

Zulassungsvoraussetzungen

Der Promovend muss nicht an der RWTH Aachen eingeschrieben sein.

Allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist gem. § 8 Abs. 1 PromO:

  1. Ein Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium, mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
  2. ein Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
  3. der Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG sowie Studienleistungen und Leistungen, welcher die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.

Voraussetzung für die Promotion zum Dr.rer.pol. ist gem. § 8 Abs. 3 a) PromO im Regelfall der Grad einer bzw. eines

  • Diplom-Volkswirtin bzw. Diplom-Volkswirtes,
  • Diplom-Kauffrau bzw. Diplom-Kaufmannes,
  • Diplom-Ökonomin bzw. Diplom-Ökonomen,
  • Diplom-Handelslehrerin bzw. Diplom-Handelslehrers,
  • Diplom-Wirtschaftsingenieurin bzw. Diplom-Wirtschaftsingenieurs,
  • Diplom-Wirtschaftsinformatikerin bzw. Diplom-Wirtschaftsinformatikers,
  • Magisters des Operations Research,
  • ein aufgrund des Wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiums erworbener Diplomgrad,
  • der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften, des Wirtschaftsingenieurwesens oder ein aufgrund des Wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiums erworbenes Zertifikat.


Gem. § 8 Abs. 3 b) PromO sind ebenso zuzulassen

  • Kandidatinnen und Kandidaten, die das Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzstudium der Fakultät oder das OR-Zusatzstudium der Fakultät mit Ausnahme der Diplomarbeit erfolgreich abgeschlossen haben und
  • Bewerberinnen bzw. Bewerber mit dem 1. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen wirtschaftswissenschaftlicher Richtung sind ebenso zuzulassen wie
  • Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit abgeschlossener Magister-Artium-Prüfung, in der entweder die BWL oder VWL Hauptfach war, oder beide Nebenfächer aus dem Bereich der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften stammten.

Über die Anerkennung anderer einschlägiger wissenschaftlicher Studienabschlüsse entscheidet gem. § 8 Abs. 3 c) PromO der Promotionsausschuss. Die Anerkennung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig
gemacht werden, über die der Promotionsausschuss entscheidet. So hat der Promotionsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften in seiner Sitzung vom 25.04.2001 beschlossen:

  1. Bewerberinnen und Bewerber, die keine wirtschaftswissenschaftlichen Leistungen aus ihrem einschlägigen Studium nachweisen können, müssen

a) an betriebswirtschaftlichen und an volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils mindestens 6 Semesterwochenstunden teilnehmen und die erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen in einer Prüfung nachweisen, deren Form von der Prüferin oder vom Prüfer bestimmt wird;

b) jeweils ein betriebs- und ein volkswirtschaftliches Seminar nach den für die betreffenden Seminare gültigen Bedingungen erfolgreich absolvieren.

  1. Leistungen von Bewerberinnen und Bewerbern, die wirtschaftswissenschaftliche Leistungen aus ihrem einschlägigen Studium nachweisen können, werden bei Gleichwertigkeit angerechnet. Über die Anrechnung von Leistungen aus dem einschlägigen Studium und über ggfs. von den Bewerberinnen/Bewerbern noch zu besuchenden Veranstaltungen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer der Arbeit auf Vorschlag des Ausschusses für Promotionsangelegenheiten.

Gem. § 8 Abs. 3 d) PromO sind Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag zur Promotion zuzulassen, wenn sie

  • mind. 2 Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften beschäftigt waren und
  • mind. 2 Lehrveranstaltungen bei jenen Professoren dieser Fakultät (mit Teilnahmebestätigung dieser Professoren) gehört haben, die jene Fachgebiete vertreten, zu welchen die Dissertation nicht überwiegend beiträgt.

Gem. § 8 Abs. 4 PromO kann der Promotionsausschuss

bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern der zuständigen Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen

Der Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften hat in seiner Sitzung am 28.04.2004 beschlossen:
Absolventen der Studiengänge Mathematik und Informatik mit dem mindestens mit der Note "gut" abgeschlossenen Nebenfach BWL werden zum Promotionsstudium zugelassen, sofern sie mindestens zwei von Professor(inn)en der Fakultät 8 angebotene wirtschaftswissenschaftliche Seminare, darunter mindestens ein betriebswirtschaftliches Seminar, und eine volkswirtschaftliche Vorlesung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden bei einer Professorin/einem Professor der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften erfolgreich absolviert haben, die/der nicht Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist; der Nachweis einer erfolgreichen Absolvierung einer volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltung erfolgt durch ein mindestens 20-minütiges Prüfungsgespräch mit der betreffenden Dozentin bzw. dem betreffenden Dozenten.