Veröffentlichung der Dissertation (§17)

 

Veröffentlichung der Dissertation (§ 17) (Titelblatt bei Ablieferung der Pflichtexemplare nach bestandener Prüfung)

Hat der Bewerber die Doktorprüfung bestanden, legt er die Dissertation dem Dekan zwecks Genehmigung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung vor. Der Dekan erteilt im Einvernehmen mit den Berichtern diese Genehmigung, nachdem etwa verfügte Auflagen erfüllt sind.

Die Dissertation ist in der zur Veröffentlichung genehmigten Fassung spätestens 1 Jahr nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen. Es kann in den Pflichtexemplaren (auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier und dauerhaft haltbar gebunden) auf der letzten Seite ein Bildungsgang oder Lebenslauf des Promovenden enthalten sein.

Die Universitätsbibliothek stellt Ihnen ein Termintool zu besseren Planung der Abgaben von elektronischen und gedruckten Dissertationen und Habilitationen zur Verfügung.

 

Veröffentlichung der Dissertation

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    Von der gedruckten Dissertation sind der Hochschule 52 Exemplare unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Buch- oder Fotodruck). Davon müssen 49 Exemplare in der  Universitätsbibliothek vom Promovenden selbst abgegeben werden. Der Promovend erhält dort eine Quittung, die er im  Dekanat mit 3 Exemplaren der Dissertation abgeben muss.
    (RWTH-Publikationen, Abt. Services zum wissenschaftl. Publizieren, Tel.: +49 241 80-94494,
    E-Mail: , Raum EE16 im Hauptgebäude der Universitätsbibliothek, Templergraben 61)
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    Wird die genehmigte Fassung der Dissertation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so sind 17 Pflichtexemplare bei der Hochschule einzureichen. Davon müssen 14 Exemplare in der Universitätsbibliothek (Dissertationsannahmestelle, Templergraben 61) vom Promovenden selbst abgegeben werden. Der Promovend erhält dort eine Quittung, die er im  Dekanat mit 3 Exemplaren der Dissertation abgeben muss.2
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    Werden von der genehmigten Fassung der Dissertation mind. 150 Exemplare im Verlagsbuchhandel veröffentlicht (Verlagsdruck), so genügt die Vorlage von 17 Pflichtdrucken. Davon müssen 14 Exemplare in der Universitätsbibliothek (Dissertationsannahmestelle, Templergraben 61) vom Promovenden selbst abgegeben werden. Der Promovend erhält dort eine Quittung, die er im Dekanat mit 3 Exemplaren und einer Bescheinigung vom Verlag, aus der hervorgeht, dass mind. 150 Stück (Erstauflage) veröffentlicht sind, abgeben muss.2
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    Bei  elektronischer Veröffentlichung muss der Promovend 3 gebundene Exemplare nach Absprache mit der Universitätsbibliothek erstellen lassen. Davon muss 1 Exemplar in der Universitätsbibliothek (Dissertationsannahmestelle, Templergraben 61) vom Promovenden selbst abgegeben werden. Der Promovend erhält dort eine Quittung, die er im Dekanat mit 2 Exemplaren der Dissertation abgeben muss.
 

Die elektronische Publikation muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten.

Der Promovend überträgt der Universitätsbibliothek das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen und versichert, dass die elektronische Version der angenommenen Dissertation entspricht (eidesstattliche Erklärung).

Die Promovenden, die ab der sechsten Promotionsordnung von 2020 promovieren, beachten bitte die Änderung bei der Veröffentlichung.

Kontakt: Services zum wissenschaftl. Publizieren:
Tel.: +49 241 80-90197, E-Mail:

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2 Auf der Rückseite der Titelseite muss angegeben werden, bei welcher Zeitschrift bzw. bei welchem Verlag die Veröffentlichung erfolgt ist (mit Angabe von Verlag und Verlagsort). Außerdem müssen alle Pflichtexemplare mit dem Vermerk "D 82 (Diss. RWTH Aachen University, [Nennung des Jahres der mündlichen Prüfung])" gekennzeichnet sein.