Eröffnung des Promotionsverfahrens (§13)

 

Nach Eingang der Unterlagen prüft die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Gesuch und unterrichtet unter Beifügung einer Kurzfassung die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer nach § 35 HG und die habilitierten Mitglieder der Fakultät sowie die Mitglieder des Fakultätsrates über das Promotionsgesuch und die gemäß § 4 vorgesehenen Berichterinnen bzw. Berichter. Sie bzw. er gibt ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen. Geht in dieser Frist keine Stellungnahme ein, so wird das Promotionsverfahren einen Werktag später eröffnet.

Mit der Eröffnung sind die Berichterinnen bzw. Berichter und die Promotionskommission zu bestellen. Über die Eröffnung erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid, in dem auch die Namen der Berichterinnen bzw. Berichter, der weiteren Mitglieder der Promotionskommission und der bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens benannten Mitglieder der Promotionskommission anzugeben sind.