Fakultätsrat

 

Gemäß §12 der Fakultätsordnung obliegt dem Fakultätsrat "die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekanats oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten zuständig und hat die Wahrnehmung der innerhalb der Universität zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten".

 

Wesentliche Aufgaben des Fakultätsrats sind:

  • Unterstützung des Dekanats bei der Sicherstellung der Vollständigkeit des Lehrangebotes sowie der Organisation von Studium und Prüfungen im Zusammenwirken mit der für Studium und Lehre zuständigen Kommission des Fakultätsrates
  • Bildung von Kommissionen und Ausschüssen
  • Wahl der Dekanin bzw. des Dekans bzw. der Studiendekanin bzw. des Studiendekans
  • Erlass und Änderung von Prüfungs- und Studienordnungen, Promotionsordnung und Habilitationsordnung
  • Durchführung von Habilitationen und Promotionen nach Maßgabe der Habilitationsordnung bzw. Promotionsordnung
  • Verleihung akademischer Grade auf Grund der vom Fachbereich durchgeführten Hochschulprüfungen
  • Berufungsvorschläge
  • Erstellung von Vorschlägen an das Rektorat für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer sowie der zu verleihenden Hochschulgrade
  • Verleihung der Bezeichnungen „Honorarprofessorin bzw. Honorarprofessor“ und „außerplanmäßige Professorin bzw. außerplanmäßiger Professor“ sowie „Gastprofessorin bzw. Gastprofessor“
 

Einen vollständigen Überblick über die Aufgaben des Fakultätsrats finden Sie in unserer Fakultätsordnung